Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Die folgenden, allgemeinen Geschäfts, Lieferund Zahlungsbedingungen (im folgenden AGB) gelten ausschließlich. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt, bei laufender Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte.
1.2. Alle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin bedürfen der Schriftform. Insbesondere bedürfen diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Vereinbarungen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
1.3. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Ein Vertrag ist geschlossen, wenn die Auftragnehmerin die Annahme des Auftrages binnen 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Leistung innerhalb dieser Frist ausführt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung des Auftrages unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.
1.4. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufträge wegen des Inhaltes oder der technischen Form ganz oder teilweise abzulehnen. Dies gilt insbesondere für verfassungsfeindliche, diskriminierende und jugendgefährdende Inhalte. Dieser Vorbehalt gilt ausdrücklich auch im Rahmen periodischer Arbeiten.
Übertragungen von Rechten und/oder Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
2. Preise
2.1. In Angeboten der Auftragnehmerin genannte Preise gelten unter Vorbehalt gegenüber der Angebotsabgabe unveränderten Auftragsdaten.
2.2. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von tariflichen Abschlüssen und Materialpreissteigerungen eintreten. Auf Verlangen werden diese dem Auftraggeber nachgewiesen. Die Erzielung zusätzlichen Gewinns der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen.
2.3. Die Preise der Auftragnehmerin gelten ab Werk. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (zurzeit 19 %). Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
2.4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.5. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
3. Zahlung
3.1. Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggerbers vor oder ist die Ware bei der Auftragnehmerin einzulagern, so wird die Rechung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
3.2. Die Zahlung inklusive Mehrwertsteuer ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Fristbeginn für die Zahlung ist das Rechnungsdatum.
3.3. Die Zahlung ist ohne Abzug zu leisten. Auch der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Bei besonders großen oder materialintensiven Aufträgen kann die Auftragnehmerin Vorauszahlung verlangen. Dies gilt auch für Neukunden und alle Aufträge, welche nicht im Rahmen einer Warenkreditversicherung versicherbar sind.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
4. Zahlungsverzug
4.1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Auftragnehmerin Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins gemäß den Bestimmungen des Diskontüberleitungsgesetzes zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.0 Lieferung, Verzug, Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens.
5.2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Sollte der Auftraggeber seine zur Ausführung notwendigen Mitwirkungshandlungen (insbesondere Druckdatenanlieferung, Beilagenzuordnung) nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllt haben, entbindet dies die Auftragnehmerin von vereinbarten Lieferzeiten. Erfüllungsort für Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers ist Sitz der Auftragnehmerin.
5.3. Ware die ab Werk von der Auftragnehmerin bereitgestellt werden, stellt diese in der Art und Weise für den Auftraggeber bereit, dass Beschädigungen der Ware bis zum vereinbarten Abholtermin ausgeschlossen sind. Hält der Auftraggeber den vereinbarten Abholtermin nicht ein, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs im Zeitpunkt der vereinbarten Abholung auf den Auftraggeber über.
5.4. Ist die Auftragnehmerin mit der Leistung in Verzug, ist ihr zur Erfüllung ihrer Pflicht eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung einschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn die Gründe des Verzugs nicht zumindest fahrlässig durch die Auftragnehmerin verursacht wurden.
5.5. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und rechtfertigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Bei Vorliegen von höherer Gewalt haften weder Auftraggeber noch Auftragnehmerin einander.
5.6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber Eigentum der Auftragnehmerin.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
6. Annahmeverzug des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Beanstandungen
7.1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über. Es sei denn, der Fehler ist erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden oder kann erst dann erkannt werden.
Dies gilt auch für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
7.2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die Auftragnehmerin geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten ab vereinbartem Lieferzeitpunkt bei ihr eingeht.
7.3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Sofern für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche oder eine weitere Ersatzlieferung unzumutbar ist, kann er anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmerin oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Der Auftraggeber hat entsprechenden Nachweis zu führen. Bei der Herstellung von Anzeigen beschränkt sich die Minderung auf die anteiligen Herstellungskosten der bemängelten Anzeige.
7.5. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses.
7.6. Für Mängel des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. In einem solchen Fall ist die Auftragnehmerin von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Annahme der Abtretung.
7.7. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Dies gilt insbesondere für drucktechnisch bedingte Abweichungen. Bei Farben kann eine Toleranz nach IFRAEmpfehlungen nicht beanstandet werden (Primärfarben ∆E=5; Übereinandergedruckte Farben ∆E=8). Auch Abweichungen von Vorlagen, welche weder Sinn noch Wirkung einer Anzeige beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Rüge.
Selbes gilt für Mehroder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigung erhöht sich dieser Prozentsatz (bis 1000 kg auf 20 %; bis 2000 kg auf 15 %) Berechnet wird die gelieferte Menge zum Angebotspreis.
7.8. Zulieferungen (auch Datenträger oder übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Auftragnehmerin. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber für Schutz vor Viren, etc. nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu sorgen. Eine Pflicht zur Datensicherung besteht für die Auftragsnehmerin nicht.
Eine Haftung für Fehler, welche sich aus ungünstigen oder fehlerhaften Druckunterbzw. vorlagen ergeben ist ausgeschlossen.
8. Verwahrung, Versicherung
8.1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger u. a. der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halbund Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus und unbeschadet des Gefahrübergangs für zufällige Verschlechterung oder zufälligen Untergangs verwahrt.
8.2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
9.Periodische Arbeit
9.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Druckerzeugnisse können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Regelmäßig wiederkehrend sind Druckerzeugnisse, wenn sie mindestens einmal im Quartal erscheinen.
9.2. Für den Fall, dass die Auftragnehmerin berechtigt ist, wegen eines Vertragsverstoßes vom Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, vereinbaren die Vertragsparteien unabhängig vom – und bei Kaufleuten zusätzlich zum – tatsächlich entstandenen Schaden die Zahlung einer Schadenersatzpauschale in Höhe von 15 % des Bruttoauftragswertes (einschließlich Mehrwertsteuer), unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist.
10. Eigentum, Urheberrecht
10.1. Die von der Auftragnehmerin zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Dateien, Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Auftragnehmerin und werden nicht ausgeliefert.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
11. Impressum
Die Auftragnehmerin kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur widersprechen, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
12. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren nach einem Jahr, beginnend mit der (Ab)Lieferung der Ware. Es sei denn, das Gesetz bestimmt zwingend längere Fristen für den jeweiligen Anspruch.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
13.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.13.2. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechselund Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers.
13.3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
Download: AGB_Schenkelberg_Internet_01.pdf







